140 Teilnehmer kommen zu Vorträgen zu aktuellen Themen in der Immobilienwirtschaft

Voller Hörsaal beim 1. BCW-Forum Immobilien

Die Arbeit der Immobilienmakler wird in den nächsten Jahren alles andere als einfacher werden – das ist eine der Erkenntnisse aus dem Vortrag von Immobilienprofi Norbert Moormann, Dozent und pädagogischer Leiter der Immobilien-Lehrgänge am BildungsCentrum der Wirtschaft (BCW), beim 1. BCW-Forum Immobilien in Essen. Rund 140 interessierte Teilnehmer kamen in das Hörsaalzentrum an der Herkulesstraße, um sich über rechtliche Neuerungen für die Immobilienbranche zu informieren – insbesondere das neue Widerrufsrecht bei Maklerverträgen. Unter den Teilnehmern waren überwiegend Praktiker der Branche aus NRW. Das BCW ist mit dem Forum den Wünschen vieler Lehrgangsteilnehmer nachgekommen, neben dem bereits etablierten zweijährig stattfindenden Essener Immobilien-Symposium eine weitere Veranstaltungsform zu den für die Branche relevanten rechtlichen Neuerungen zu schaffen.

Zu Beginn seines Vortrags konfrontierte Moormann seine Zuhörer mit bedenkenswerten Zahlen zur Akzeptanz der Maklerdienstleistung: Für das Jahr 2012 gaben im Rahmen einer VuMA-Studie nur 5,1 Prozent der Befragten an, die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch genommen zu haben, in 2013 waren es dann sogar nur noch 4,7 Prozent. Die Prognose des Dozenten: „Das neue Widerrufsrecht wird den Markt für Makler weiter hemmen, weil es zu Verzögerungen in der Durchführung der Dienstleistung führt.“

Bei den Ausführungen des BCW-Dozenten wurde aber auch deutlich, dass das neue Widerrufsrecht nicht nur bei Maklerverträgen sondern auch bei dem Abschluss von Verwalter- und unter bestimmten Umständen von Mietverträgen gilt. Betroffen sind von der Vorschrift auch Verträge über andere immobilienwirtschaftliche Dienstleistungen, wie die Tätigkeit von Sachverständigen und Gutachtern.

Der Gesetzgeber hat Verbrauchern, die einen Dienstleistungsvertrag abschließen, das Recht eingeräumt, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Allerdings gilt dies nur bei Verträgen, die entweder im sogenannten Fernabsatz über das Internet, per Telefon, E-Mail oder Brief oder in einem Besprechungstermin außerhalb der Büroräume des Immobiliendienstleisters abgeschlossen werden. Die Frist von zwei Wochen besteht dann, wenn vor Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer belehrt wurde. Unterbleibt dies, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und zwei Wochen.

Weiteres Kriterium für das Widerrufsrecht: Eine Vertragspartei muss Verbraucher, die andere Unternehmer sein. Wer aber ist eigentlich „Verbraucher“? Moormann wies darauf hin, dass der Verbraucherbegriff neu definiert wurde. Dies hat nach Ansicht des Experten Konsequenzen für die Gewerbetreibenden: „Der Verbraucherbegriff wird häufig in den AGBs benutzt. Ist dies der Fall, müssen die Regelungen überprüft werden, ob der dort verwandte Verbraucherbegriff mit den neuen gesetzlichen Regelungen konform ist. Ansonsten könnten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.“

Norbert Moormann riet den Zuhörern: „Makler benötigen neue Marktstrategien, um nicht gegenüber der Privatvermarktung ins Hintertreffen zu geraten oder am Ende sogar trotz erbrachter Leistung leer auszugehen.“ Und geht noch einen Schritt weiter: „Nutzen Sie das Widerrufsrecht durch sachgerechte Aufklärung als Instrument zur Vertrauensbildung.“

Im zweiten Vortrag folgte ein Exkurs zum Thema „Neue Meldepflichten für Verwalter und Eigentümer für Heizungs- und Wassermessgeräte“, in dessen Verlauf Moormann eingehend die gesetzliche Neuregelung aus dem Mess- und Eichgesetz darstellte und auf die Konsequenzen für die Praxis einging: „Ab 01. Januar 2015 dürfen Messwerte von Zählern mit abgelaufener Eichung oder von ungeeichten Zählern nicht mehr in der Betriebskostenabrechnung verwandt werden. Der Verbrauch wäre gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu schätzen. Der Mieter erhält dadurch ein Abzugsrecht von 15 % der Kosten. Außerdem können Verwalter und Hausbesitzer mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belegt zu werden.“ Zähler, die erneuert oder neu eingebaut werden müssen dem Eichamt gemeldet werden. Sein Praxis-Tipp: „Übertragen Sie die Meldepflicht vertraglich auf Ihren Messdienstleister.“

Das 1. BCW-Forum Immobilien war ein voller Erfolg – eine Neuauflage ist für das I. Halbjahr 2015 schon in Planung.